Klienten-Info September 2021

Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

1. CORONAHILFEN KÖNNEN WEITERHIN BEANTRAGT WERDEN

Ende Juli wurden die zunächst bis 30.6.2021 befristeten COVID-19-Staatshilfen nochmals – modifiziert – verlängert. Im Beitrag stellen wir Ihnen die neuen bzw. verlängerten Änderungen vor.

  • Verlängerung Verlustersatz (Verlustersatz II)
    Der 70%ige Verlustersatz, der bisher bei mindestens 30% Umsatzausfall bis 30.6.2021 gewährt werden konnte, wurde mit folgenden Änderungen bis 31.12.2021 verlängert: – Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von mindestens 50%. – Anträge können für bis zu sechs Betrachtungszeiträume (Juli 2021 bis Dezember 2021), die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden. – Die erste Tranche für eine Auszahlung von 70% des beantragten Verlustersatzes läuft vom 16.8.2021 bis 31.12.2021. Ab dem 1.1.2022 bis spätestens 30.6.2022 kann im Rahmen der zweiten Tranche der gesamte Verlustersatz beantragt werden.
  • Verlängerung Ausfallsbonus (Ausfallsbonus II)
    Aufgrund der Verlängerung des Ausfallsbonus kann für die Kalendermonate Juli 2021, August 2021 und/oder September 2021 bei einem Umsatzausfall von mindestens 50 Prozent (gegenüber den jeweiligen Vergleichsmonaten des Jahres 2019) ein Ausfallsbonus II in Höhe von bis zu € 80.000/Kalendermonat beantragt werden. Anders als der Ausfallsbonus besteht der Ausfallsbonus II nur aus einem Bonus. Die Möglichkeit einen Vorschuss auf den FKZ 800.000 zu beantragen besteht im Rahmen des Ausfallsbonus II nicht mehr. Die genaue Höhe des Ausfallsbonus II richtet sich nach der Höhe des im ausgewählten Betrachtungszeitraum erlittenen Umsatzausfalls und der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war; dabei wird der Umsatzausfall des Betrachtungszeitraums mit dem im Anhang 2 der VO Ausfallsbonus II für die jeweilige Branche angegebenen Prozentsatz multipliziert (für Beherbergung und Gastronomie sind das zB 40%). Die Höhe des Ausfallsbonus II von max. € 80.000/Kalendermonat ist zusätzlich insofern gedeckelt, als die Summe aus Ausfallsbonus II und die auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen nicht den Vergleichsumsatz des jeweiligen Monats im Jahr 2019 übersteigen darf.
    Für den Ausfallsbonus II gelten folgende Antragsfristen:
    – Ausfallsbonus für Juli 2021: 16.08.2021 – 15.11.2021
    – Ausfallsbonus für August 2021: 16.09.2021 – 15.12.2021
    – Ausfallsbonus für September 2021: 16.10.2021 – 15.01.2022
    Zur Erinnerung: Die Antragsfrist für den Ausfallsbonus Juni 2021 endet am 15.9.2021.

    Voraussetzung für den Anspruch auf den Ausfallsbonus II ist weiters, dass im Zeitraum ab 1.7. bis 31.12.2021 keine Dividenden ausgeschüttet oder eigene Aktien rückgekauft werden und keine unangemessenen Entgelte/Prämien ausgezahlt werden. Es dürfen auch keine Kündigungen mit dem Ziel, dadurch in den Genuss des Ausfallsbonus II zu kommen oder diesen zu erhöhen, erfolgen.
  • Härtefall-Fonds Phase 3
    Seit 2.8.2021 bis 31.10.2021 können Förderungen für bis zu drei Betrachtungszeiträume (Juli bis September 2021) beantragt werden. Gefördert wird der Nettoeinkommensentgang pro Betrachtungszeitraum mit max. € 2.000, mindestens jedoch € 600. Bei Nebeneinkünften über € 2.000 erfolgt keine Förderung mehr. Für den Zeitraum 16.6.2021 bis 30.6.2021, der durch die Auszahlungsphase 2 nicht mehr gedeckt ist, kann die Förderung für Juli 2021 um 50% erhöht werden.
  • Sonstige Maßnahmen
    NPO-Fonds: Für das 2. Halbjahr 2021 sind für Härtefälle unter den NPOs, die besonders schwer und langandauern von COVID und seinen Folgen betroffen sind, zusätzlichen € 35 Mio. reserviert. Die Anträge für das erste Halbjahr 2021 sind bis spätestens 15.10.2021 einzureichen.

    Überbrückungsfinanzierung für Künstler: Diese Förderung wird analog zum Härtefallfonds bis zum 30.9.2021 fortgeführt. Anspruch besteht auf € 600 Unterstützung pro Monat.

2. AKTUELLE ÄNDERUNGEN IN DER PERSONALVERRECHNUNG

In der Personalverrechnung sind laufend Änderungen zu berücksichtigen. Über die Wichtigsten wollen wir Sie hier informieren.

  • Kurzarbeitsmodell (Phase 5) fixiert
    Seit 1.7.2021 (und bis zum 30.6.2022) gilt die Corona-Kurzarbeit Phase 5. In unserer vorhergehenden Ausgabe haben wir bereits über die geplanten Modelle der Phase 5 berichtet. In dieser Ausgabe möchten wir auf wichtige Besonderheiten der Phase 5 hinweisen:
    • Antragstellung:
      Eine rückwirkende Antragsmöglichkeit für Kurzarbeitsprojekte zum 1.7.2021 gab es vom 19.7.2021 bis zum 19.8.2021. Da diese Übergangsfrist nun abgelaufen ist, müssen alle Kurzarbeitsprojekte vor Beginn der Kurzarbeit beantragt werden (Ausnahme: im Fall eines verordneten Betretungsverbots [2 Wochen] sowie im Fall einer Naturkatastrophe [3 Wochen]). Für Unternehmen die beabsichtigen, die Kurzarbeitsbeihilfe Phase 5 zu beziehen und nicht die Kurzarbeitsbeihilfe Phase 4 in Anspruch genommen haben, muss diese Absicht dem AMS vor Beginn und vor der Antragstellung angezeigt werden. Danach muss mit dem AMS, ggf. Betriebsrat und den Sozialpartnern, über ein gelinderes Mittel beraten werden. Aber Achtung! Diese Beratung kann bis zu 3 Wochen andauern und somit den Beginn der Kurzarbeit verzögern! Auf Grund der Komplexität der Beantragung hat die WKO Checklisten für die Beantragung der Kurzarbeitsbeihilfe zusammengestellt.

      TIPP: Für „besonders betroffene Betriebe“ war es bis zum 9.8.2021 nicht möglich die ungekürzte Beihilfe zu erhalten, da die AMS-IT einen Antrag für „besonders betroffene Betriebe“ nicht zur Verfügung gestellt hatte. Daher müssen „besonders betroffene Betriebe“, welche im Zeitraum vom 19.7.2021 bis zum 9.8.2021 einen Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe gestellt haben, im Antragstool ihres eAMS-Kontos bis spätestens 31.12.2021 die restlichen 15% der Kurzarbeitsbeihilfe im Rahmen eines gesonderten Änderungsbegehren beantragen.
    • Dauer der Beihilfengewährung: Die Beihilfengewährung ist mit höchstens 6 Monaten beschränkt und muss spätestens am 30.6.2022 enden.
    • Urlaubsabbau: Neben dem Bemühen des Abbaus von Alturlaubsansprüchen müssen Arbeitnehmer und Lehrlinge innerhalb des Kurzarbeitszeitraums für jeweils 2 angefangene Monate Kurzarbeit mindestens 1 Woche Urlaub konsumieren.
    • Behaltefrist während der Kurzarbeit: Arbeitnehmer können von der Vereinbarung zur Kurzarbeit ausgenommen werden, wenn Sie beim AMS im Rahmen von Massenkündigungen zum Frühwarnsystem angemeldet sind. In diesem Fall entsteht auch keine Auffüllpflicht.
    • Attraktivere Weiterbildungen: Die Personalkosten für Weiterbildungen während der Ausfallszeit werden durch die Kurzarbeitsbeihilfe voll ersetzt. Der Fördersatz für die Sachkosten für die Weiterbildungen selbst wird von 60% auf 75% erhöht.
  • Öffi-Ticket auch von der Sozialversicherung befreit
    Seit dem 1.7.2021 ist die (gänzliche oder teilweise) Übernahme der Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist, steuerfrei. Eine korrespondierende sozialversicherungsrechtliche Befreiung war zunächst nicht vorgesehen. Dies wurde vom Gesetzgeber nun nachgeholt. Wird ein Arbeitnehmer überwiegend auf Kosten des Arbeitgebers befördert, steht ihm eine Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht von der steuerfreien Beförderung umfasst ist.
  • Ökologisierung des Pendlerpauschales
    Die Pendlerpauschale sollte ursprünglich ein Ausgleich für durch lange Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehende Mehrkosten sein. Daher ist auch der Anspruch auf das Pauschale ausgeschlossen, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kfz zur Verfügung stellt. Durch eine Ergänzung im Einkommensteuergesetz wurde klargestellt, dass von dieser Ausnahme Fahrräder und Elektrofahrränder ausgenommen sind. Stellt also ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrrad oder Elektrofahrrad für nicht beruflich veranlasste Fahrten zur Verfügung, das auch für den Weg von Wohnung zur Arbeitsstätte benutzt werden kann, verliert der Arbeitnehmer dadurch nicht den Anspruch auf die Pendlerpauschale. Diese umweltfreundliche Ausnahme lässt auf Grund ihrer taxativen Aufzählung keinen Interpretationsspielraum für vergleichbare umweltfreundliche Fortbewegungsmittel (zB Elektro-Scooter oder Ähnliches) zu. Ob der ökologische Gedanke durch Ausweitung der Ausnahmen auf ähnliche Transportmittel erweitert wird, bleibt abzuwarten.
  • Internationale Aspekte bei Home-Office
    Obwohl Arbeiten im Home-Office international schon länger praktiziert wird, hat das Arbeiten von Zuhause aus, auf Grund der plötzlichen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, stark an Bedeutung zugenommen. Über die Regelungen betreffend Arbeiten im Home-Office haben wir in unsere Ausgabe 1/2021 Anfang Februar bereits informiert.

    Bei entsprechender digitaler Ausrüstung kann Arbeiten im Home-Office nicht nur im Inland, sondern von überall auf der Welt aus erledigt werden. Im internationalen Kontext stellt sich damit die Frage, ob die Wohnung des Arbeitnehmers, von der aus die Arbeitsleistung erbracht wird, zu einer festen örtlichen Einrichtung (Betriebsstätte) werden kann. Wird von einem ausländischen Unternehmen eine Betriebsstätte im Inland begründet, so ist dieses nämlich mit den der Betriebsstätte zurechenbaren Einkünfte in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Um eine Betriebsstätte im Sinne des nationalen Rechts zu begründen, reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine entsprechende Ausrüstung (zB Laptop und Mobiltelefon) zur Verfügung gestellt bekommt und von seiner Wohnung aus betrieblich tätig wird. Es ist zwar eine gewisse Verfügungsmacht des Unternehmens über die Wohnung erforderlich, doch diese wird dem Arbeitgeber faktisch im Wege der betrieblichen Nutzung des Home-Offices durch den Arbeitnehmer verschafft. Verfügungsmacht besteht also nicht nur durch eine Möglichkeit des Arbeitgebers, die Wohnung zu betreten, sondern auch schon, wenn in der Wohnung eine unternehmerische Leistung für ihn erbracht wird. Achtung: Dies kann auch für Zwecke der Lohnsteuer (Abzugssteuer!) eine Betriebsstätte begründen! In einem zweiten Schritt muss geklärt werden, ob auf Grund dieser Betriebsstätte im Sinne des nationalen Rechts auch eine Betriebsstätte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) begründet wird, um das Besteuerungsrecht in das Inland zu verlagern. Eine Betriebsstätte im Sinne des OECD-Musterabkommens erfordert eine dauerhafte, feste örtliche Einrichtung über die der Unternehmer die Verfügungsmacht besitzt um die unternehmerische Tätigkeit auszuüben. Der Knackpunkt dieser Beurteilung ist dabei das Element der Dauerhaftigkeit und die Verfügungsmacht des Unternehmers. Zur Dauerhaftigkeit wird ein Zeitraum von sechs Monaten angenommen, welcher im Einzelfall jedoch auch kürzer ausfallen kann. Die Verfügungsmacht ist in der Regel erst dann gegeben, wenn das Unternehmen vom Arbeitnehmer verlangt, das Home-Office für unternehmerische Zwecke zu nutzen. Da die Corona-Pandemie in vielen Fällen der Grund für Home-Office ist, mangelt es am Kriterium der Verfügungsmacht des Unternehmers, weil Home-Office auf Grund einer Empfehlung der Regierung ausgeübt wird und nicht auf Verlangen des Unternehmens selbst. Ebenfalls wird angenommen, dass kein ausreichendes Maß an Beständigkeit bzw. Kontinuität besteht (die Corona-Krise wird ja hoffentlich irgendwann enden!). Mündet das Corona-Home-Office jedoch in einer Beständigkeit, die über die Krise hinausreicht, so müssen diese Kriterien neu beurteilt werden.
  • Update zur steuerlichen Behandlung von Verdienstentgang gem. § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz
    Grundsätzlich sind Entschädigungen auf Grund eines Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1 Epidemie Gesetz steuerfrei. Ebenfalls unterliegt der Verdienstentgang nicht der Ausgabenkürzung. Wird allerdings für die Berechnung des Verdienstentganges ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu Rate gezogen und entstehen dadurch Kosten, so unterliegen diese Kosten, entgegen der Aussage in Rz 313c der Einkommensteuerrichtlinien einer Ausgabenkürzung.

3. DIE OFFENLEGUNG DES JAHRESABSCHLUSSES – EIN AKTUELLER ÜBERBLICK

Grundsätzlich sind Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften binnen 9 Monaten ab dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch elektronisch einzureichen und offenzulegen. Diese Frist wurde für Bilanzstichtage bis zum 31.12.2020 auf 12 Monate verlängert.

  • Umfang der offenzulegenden Unterlagen
    Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, den Jahresabschluss und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Haupt- bzw Generalversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, samt Bestätigungsvermerk beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen. Die gleiche Frist gilt auch für den Bericht des Aufsichtsrats sowie den Ergebnisverwendungsbeschluss. Alle Unterlagen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, ausgenommen Kapitalgesellschaften mit Umsatzerlösen bis € 70.000.

    Übersicht der Größenklassen: Die Rechtsfolgen treten ein, wenn jeweils zwei der drei Merkmale in den zwei vorangegangenen Geschäftsjahren über- bzw. unterschritten worden sind.
Größe der GesellschaftBilanzsumme €Umsatz €Arbeitnehmer
Kleinstkapitalgesellschaft (Micro)350.000700.00010
Kleine Kapitalgesellschaft5 Mio.10 Mio.50
Mittelgroße Kapitalgesellschaften20 Mio.40 Mio.250
Große Kapitalgesellschaften> 20 Mio.> 40 Mio.> 250

Übersicht der offenzulegenden Unterlagen:

offenzulegende UnterlagenKleinstkapitalgessellschaftkleine
GmbH
mittelgroße
GmbH
große GmbH,
kleine und mittelgroße AG
große
AG
Bilanz✔*)✔ *)✔*)
G+V✔*)
Anhang + Anlageverzeichnis
Lagebericht✔ ***)
Bestätigungsvermerk✔ **)
Umlauf/Gesellschafterbeschluss über
Ergebnisverwendung
Bericht des Aufsichtsrates
*) Verkürzte Darstellung möglich
**) nur bei gesetzlichen Pflichtprüfungen (Kleine GmbH mit AR-Pflicht)
***) im Falle einer Kleinst-AG
  • Fristverlängerungen aufgrund der COVID-19-Sonderregelungen:
    Die vorübergehenden Sonderregelungen für Jahresabschlüsse und deren Offenlegung betreffen Bilanzstichtage bis zum 31.12.2020. Folgende Sonderreglungen kommen zur Anwendung:
    • Die Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 kann daher – theoretisch nur bei coronabedingter Verhinderung, de facto wohl generell – sanktionslos bis zum 30.9.2021 (statt bis 30.5.2021) erfolgen.
    • Die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 und andere jährlich zu fassende Beschlüsse (zB Entlastung, Gewinnverwendung) können fristenwahrend bis 31.12.2021 (statt bis 31.8.2021) erfolgen.
    • Die Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 samt anderer offenzulegender Unterlagen beim Firmenbuch ist bis 31.12.2021 (statt bis 30.9.2021) sanktionslos möglich.

      Damit können Jahresabschlüsse bis zum Regelbilanzstichtag 31.12.2020 noch von der coronabedingten Sonderfristverlängerungen bis spätestens 31.12.2021 profitieren. Abweichende Wirtschaftsjahre 2020/21 bzw. Jahresabschlüsse mit einem Stichtag nach dem 31.12.2020 müssen wieder die reguläre Offenlegungsfrist von neun Monaten beachten.
  • Regelungen für Konzernabschlüsse
    • Im Falle eines verpflichtend aufzustellenden Konzernabschlusses sind Bilanz, GuV, Konzernanhang und Konzernlagebericht bzw zusätzlich das Cash-Flow-Statement und der Eigenkapitalspiegel dem Firmenbuch zu übermitteln. Die Konzernabschlüsse sind immer im vollen Umfang offenzulegen, es gibt keine größenabhängigen Erleichterungen.
    • Ist eine Kapitalgesellschaft ein Tochterunternehmen, das in einen ausländischen Konzernabschluss mit befreiender Wirkung einbezogen wird, kann der befreiende Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des übergeordneten Mutterunternehmens entweder in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache beim Firmenbuchgericht offengelegt werden.
    • Die Vertreter einer Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft müssen die Unterlagen der Hauptniederlassung, welche nach dem für sie maßgeblichen lokalen Recht erstellt, geprüft und offengelegt wurden, in deutscher Sprache offenlegen.
  • Sanktionen bei verspäteter Offenlegung
    Bei nicht fristgerechter Einreichung droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft. Wird trotz Verhängung einer Strafe der Jahresabschluss nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist. Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens € 2.100 pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also mindestens € 4.200 pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt € 350.

    Hinweis: für die Fristeinhaltung ist das Einlangen(!) bei Gericht relevant. Da es erfahrungsgemäß bei der elektronischen Einreichung durchaus zu Verzögerungen wegen Überlastung der Server kommen kann, empfiehlt sich, unbedingt einen Zeitpuffer einzuplanen.
Gebühren für die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses
wurden mit Wirkung ab 1.5.2021 erhöht
GmbHAG
Eingabegebühr€ 36€ 162
Eintragungsgebühr€ 22€ 22
insgesamt€ 58€ 184

4. VERSANDHANDELSLIEFERUNGEN MIT DEM EU-ONE-STOP-SHOP SEIT 1.7.2021

Mit 1.Juli 2021 wurde eine Reihe von Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Versandhandelslieferungen wirksam. Die Neuregelung gilt für Umsätze ab dem 1.7.2021 durchgeführt werden.

  • Ziel ist die Besteuerung im Bestimmungsland
    Mit dem Ziel, die Globalisierung und den technologischen Wandel, der zu einer explosionsartigen Zunahme des E-Commerce und somit des Versandhandels an Verbrauer (B2C) geführt hat, die Besteuerung im Mitgliedstaat des Verbrauchs sicherzustellen, hat die Europäische Union eine Richtlinienänderung beschlossen, das E-Commerce-Paket 2021. Neben der Verlagerung des Ortes der Lieferung und damit der Besteuerung dieser Lieferung in den Mitgliedstaat des Verbrauchs wurde der EU One-Stop-Shop (EU-OSS) für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze geschaffen.
  • Erleichterung durch das System EU-One-Stop-Shop
    Mit Abschaffung der Lieferschwellen in die einzelnen EU-Mitgliedstaaten sind nunmehr generell alle innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze bereits ab dem ersten EURO im Bestimmungsland zu versteuern. Damit sich ein Unternehmer nicht in allen EU-Staaten, in denen er Waren verkauft und Dienstleistungen erbringt, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen muss, kann den EU-OSS in Anspruch nehmen. Die Nutzung des OSS-Verfahrens ist freiwillig. Eine Ausnahme besteht für Kleinstunternehmer ohne Betriebstätte in einem anderen Mitgliedstaat, deren Versandhandelsumsätze in die EU insgesamt den Schwellenwert von € 10.000 nicht übersteigen. Diese können nach wie vor die Umsätze im eigenen Mitgliedsland erklären und entrichten.
  • Praktische Umsetzung
    Die Registrierung zum EU-OSS erfolgt auf Antrag des Unternehmers im Mitgliedstaat der Identifizierung. In Österreich wird das über das FinanzOnline abgewickelt. Voraussetzung ist hier eine gültige UID-Nummer.
    Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und die Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast hat beim EU-OSS auf Basis von Quartalsmeldungen zu erfolgen. Aber Achtung! Die bisherige Frist der 45 Tage nach Quartalsende wurde EU-weit einheitlich auf das Ende des auf das Quartalsende folgenden Monats verkürzt. Die Fälligkeitstermine sind nun der 30.April (statt 15.5.), der 31.Juli (statt 15.8.),der 31.Oktober (statt 15.11.) und der 31.Jänner (statt 15.2.).
  • Selbstberechnung der geschuldeten Umsatzsteuer
    Der Versandhändler, der das EU-OSS-System nützt, muss die in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten aufgrund seiner Versendung geschuldete Umsatzsteuer selbst berechnen. Um den im Einzelfall anzuwendenden Umsatzsteuersatz im jeweiligen Mitgliedstaat ermitteln zu können, stellt die EU die bisher kostenpflichtige Datenbank „Access2Markets“ nunmehr kostenlos zur Verfügung. Voraussetzung ist die richtige Zolltarifnummer. Für die Klassifizierung der Waren würde grundsätzlich der 6-stellige HSCode bzw. die 8-stellige Nummer der Kombinierten Nomenklatur genügen. Allerdings sind die nationalen Umsatzsteuersätze der jeweiligen Bestimmungsländer nur mit der 10-stelligen Nummer des Zolltarifs, dem sogenannten „TARIC“ verknüpft. Die Bestimmung der maßgeblichen Steuersätze kann sich mitunter etwas schwierig gestalten, da in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten auch Sondersteuersätze für bestimmte Produkte erlassen werden (zB während der andauernden Coronakrise für Schutzausrüstung, Masken, Hygieneartikel, Arzneimittel udgl). Die korrekte Einordnung der versandten Produkte in den Zolltarif ist für die Ermittlung des im Einzelfall anzuwendenden USt-Satzes unerlässlich. Auch wenn im Einzelfall zunächst mehrere Zolltarifnummern in Betracht kommen, so ist nach den Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur nur eine davon die richtige. Soviel zur Vereinfachung.

5. AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

  • EuGH/VwGH: Keine feste Niederlassung bei bloßer Grundstücksvermietung führt zur Nichtanwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung: Wird eine inländische Immobilie von einem ausländischen Eigentümer (bloß) vermietet und verfügt dieser über kein eigenes Personal für die Leistungsbewirkung im Inland, so gilt diese Immobilie nicht als feste Niederlassung (Betriebsstätte) im umsatzsteuerrechtlichen Sinn. Dies führt dazu, dass sich, bei bloßer Vermietungstätigkeit ohne personelle Ausstattung im Inland, die wirtschaftliche Ansässigkeit im Ausland befindet und dadurch die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar ist. Das hätte zur Folge, dass die Mietvorschreibungen an unternehmerische Mieter ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger auszustellen wären. Die Vorsteuern für Eingangsleistungen in Zusammenhang mit der Vermietung wären folglich über das Erstattungsverfahren und nicht im Wege der Veranlagung geltend zu machen. Die Mietvorschreibungen an Privatpersonen als Mieter unterliegen ohne Anwendung der Kleinunternehmerregelung der Regelbesteuerung mit 20% USt (oder ggf 10% für Wohnzwecke). Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese Entscheidung reagiert, da ja bisher unterstellt wurde, dass diese Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären sind.
  • VwGH: Verzinsung von Umsatzsteuerbeträgen: Der VwGH hat unter Berufung auf den EuGH entschieden, dass Vorsteuerüberschüsse oder Umsatzsteuerguthaben, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist vom Finanzamt rückgezahlt werden, zu verzinsen sind. Die Höhe der Zinsen kann nach Ansicht des VwGH (analog zu bestehenden Zinsbestimmungen) 2% über dem Basiszinssatz betragen. Der Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung wurde im vorliegenden Fall nicht festgesetzt, jedoch darf ein zinsfreier Zeitraum für eine angemessene abgabenrechtliche Prüfung (Einzelfall!) bestehen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung bleibt abzuwarten. Diese wird aber vermutlich auch eine Verzinsung von Umsatzsteuernachzahlungen umfassen.
  • VwGH: Abgeltungswirkung der ImmoESt nur bei korrekter Höhe: Wird die Immobilienertragsteuer auf Basis einer unrichtigen Rechtsmeinung zu niedrig ermittelt, so tritt keine Abgeltungswirkung ein. Bei einem bloßen Rechtsirrtum ist der Steuerpflichtige zwar nicht verpflichtet den Verkaufsvorgang in seine Steuererklärung aufzunehmen, jedoch kann das Finanzamt von sich aus im Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid die Steuer rechtsrichtig vorschreiben.
  • VwGH: Besteuerung der im Ausland tätigen Geschäftsführer einer österreichischen GmbH: Im vorliegenden Fall hat sich der VwGH mit der Besteuerung von in Russland tätigen Geschäftsführern einer österreichischen GmbH beschäftigt. Laut ständiger Rechtsprechung werden Geschäftsführerbezüge dort besteuert, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (hier Russland). Gleichzeitig wirft der VwGH in seiner Entscheidung die Frage auf, ob Geschäftsführerbezüge nicht als „Directors‘ fees“ anzusehen sind und somit das Besteuerungsrecht in Österreich läge. Diese Frage ist im fortzusetzenden Verfahren vom BFG zu prüfen.
  • VwGH: Kein Hälftesteuersatz für Betriebsveräußerung bei unmittelbar nachfolgender Aufnahme einer Beschäftigung im Folgejahr: Die Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes für Veräußerungsgewinne ist nur dann möglich, wenn der Veräußerer (nach Vollendung des 60. Lebensjahres) seine aktive Erwerbstätigkeit tatsächlich einstellt. Auch wenn direkt nach der Betriebsveräußerung die Erwerbstätigkeit eingestellt wird, muss diese über eine längerfristige Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus gerichtet sein. Wird mit Beginn des Folgejahres der Veräußerer im veräußerten Unternehmen beschäftigt (mit mehr als € 730 Jahreseinkommen), so ist dies für den Hälftesteuersatz schädlich.
  • VwGH: Vergütung des Verdienstentganges umfasst auch Sonderzahlungen: Werden Arbeitnehmer auf Grund von behördlicher Absonderung von der Arbeit gehindert, so kann für den Zeitraum der Absonderung eine Vergütung des Verdienstentganges beantragt werden. Die Höhe der Vergütung Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. 9 / 11 umfasst dabei nicht nur das normale Gehalt, sondern auch die aliquoten Sonderzahlungen, unabhängig davon, ob in dem abgesonderten Monat Sonderzahlungen tatsächlich ausbezahlt wurden.

6. SPLITTER

  • Restrukturierungsverfahren als Mittel zur vorzeitigen Unternehmenssanierung in der Krise
    Mit 26.7.2021 trat die Restrukturierungsordnung (ReO) in Kraft. Das Restrukturierungsverfahren gemäß ReO gibt Unternehmern (ausgenommen Finanzsektor, Pensionskassen und gewisse Abbaueinheiten) den Rechtsrahmen für eine präventive Sanierung ihres Unternehmens vor Eintritt der Insolvenz. Ein solches Verfahren kann nur eingeleitet werden, wenn eine „wahrscheinliche Insolvenz“ vorliegt. Diese liegt bei drohender Zahlungsunfähigkeit vor und wird bei einer Eigenkapitalquote von weniger als 8% und fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren vermutet. Gemeinsam mit dem Antrag auf Einleitung (nur von Schuldner möglich) des Restrukturierungsverfahrens muss neben der Darlegung der wahrscheinlichen Insolvenz ein umfangreiches Restrukturierungskonzept bzw. Restrukturierungsplan sowie ein Vermögensverzeichnis, ein Finanzplan und die letzten drei Jahresabschlüsse vorgelegt werden. Dieser Restrukturierungsplan muss, bevor er wirksam werden kann, von den Gläubigern angenommen werden und vom Gericht bestätigt werden. Wird der Restrukturierungsplan angenommen und bestätigt, so bindet dies Gläubiger und Schuldner. In der Regel behält der Schuldner im Restrukturierungsverfahren ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle. In manchen Fällen hat jedoch das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen (zB wenn die Eigenverwaltung nachteilig für die Gläubiger ist). Die Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten sind vom Gericht zu definieren. Ebenfalls sieht die ReO ein „vereinfachtes Verfahren“ vor, das für bereits außergerichtliche, weit fortgeschrittene, Restrukturierungen gedacht ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dabei ein Restrukturierungsplan auch bei Ablehnung von einzelnen Gläubigern abgeschlossen werden.
  • Neuerungen in der Exekutionsordnung mit Auswirkung auf den Privatkonkurs
    Mit 1.7.2021 ist eine Reform der Exekutionsordnung und der Insolvenzordnung in Kraft getreten. Dabei wurde unter anderem der neue § 49a EO eingefügt, der bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit die Exekutionshandlungen vorläufig hemmt. Die Zahlungsunfähigkeit wird nach Einvernahme der Parteien mit Beschluss festgestellt und nach Eintritt der Rechtskraft öffentlich kundgemacht. Mit dieser Kundmachung werden die Exekutionsverfahren vorerst ruhend gestellt. Bei keiner Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners können die Gläubiger, im Rahmen des Exekutionsverfahrens, einen Insolvenzantrag stellen. Dieses fortgesetzte Exekutionsverfahren wird in Folge Gesamtvollstreckung genannt. Während der Gesamtvollstreckung kann der Schuldner bis zum Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans die Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens mit Tilgungsplan beantragen. Dies ist insbesondere deshalb interessant, da die Dauer des Abschöpfungsverfahrens mit Tilgungsplan mit Reform des Insolvenzrechts von 5 auf 3 Jahre reduziert wurde. In den „Genuss“ der kürzeren Dauer kommen allerdings nur jene Schuldner, die innerhalb von 30 Tagen ab Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit (Feststellung im Exekutionsverfahren!), die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens selbst beantragen.
  • Sozialversicherungswerte 2022
    Von der ÖKG wurden bereits die voraussichtlichen Werte für 2022 bekanntgegeben. Die offizielle Kundmachung bleibt zwar noch abzuwarten, wir informieren Sie aber für Planungszwecke bereits jetzt über die wichtigsten voraussichtlichen Werte für das Jahr 2022. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der 1. Ausgabe der KlientenINFO des neuen Jahres 2022.
Sozialversicherungswerte 2022
Höchstbeitragsgrundlagemonatlich€ 5.670,00
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungenjährlich€ 11.340,00
Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVGmonatlich€ 6.615,00
Geringfügigkeitsgrenzemonatlich€ 485,85

7. TERMINÜBERSICHT bis Ende Dezember 2021

Erfreulicherweise kommen aufgrund der COVID-19-Bestimmungen zahlreiche Erleichterungen und gesetzlichen Fristverlängerungen zum Tragen. Um einen besseren Überblick zu haben, empfiehlt sich auf jeden Fall einen Blick auf die mit Ende des 3.Quartals anstehenden Termine bzw. deren Fristverlängerung zu werfen

7.1 Termin 30.September 2021

  • Abrechnung der Investitionsprämie für Investitionen bis 30.6.2021
    Sämtliche Investitionen, für die eine Förderzusage besteht und die vor dem 1.7.2021 in Betrieb genommen und bezahlt (unbeschadet allfälliger Haftrücklässe) wurden, sind zwingend bis zum 30.9.2021 elektronisch über den aws-Fördermanager abzurechnen. Ab dem 1.7.2021 in Betrieb genommene und bezahlte Investitionen sind dann jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten abzurechnen.
  • Rückwirkende Umgründungsvorgänge
    Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2020 bis spätestens 30.9.2021 beim Firmenbuch bzw. beim zuständigen Finanzamt anzumelden
  • Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern
    Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Dabei gilt es auf die lokal unterschiedlichen Bestimmungen den Vorsteuerabzug betreffend zu achten. Häufig sind Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen nicht vorsteuerabzugsfähig und daher auch nicht erstattungsfähig.
  • Keine Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen 2020
    Bekanntlich kommt es ab 1.Oktober für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen (derzeit 1,38 %pa). Zur Vermeidung von Anspruchszinsen kann eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden.

    Wie für das Veranlagungsjahr 2019 kommt es auch für die Veranlagung des Jahres 2020 aufgrund einer coronabedingten gesetzlichen Sonderregelung zu keiner Vorschreibung von Anspruchszinsen. Es ist daher auch heuer nicht erforderlich, bei einer erwarteten Nachzahlung (zB bei zu geringer Vorauszahlung) bis Ende September 2021 eine Abschlagszahlung zu leisten.

    Hinweis: Die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärungen 2020 ist davon unberührt. All jene Steuerpflichtigen, die nicht von einem Steuerberater vertreten werden, hätten die Erklärungen 2020 bereits per FinanzOnline bis zum 30.6.2021 einreichen müssen. Auch wenn keine Anspruchszinsen vorgeschrieben werden, kann vom Finanzamt bei verspäteter Einreichung der Erklärungen ein Verspätungszuschlag von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe verhängt werden.

7.1 Termin 30.September verlängert bis zum 31.12.2021

  • Spendenbegünstigungsbestätigung und Spendengütesiegel
    Der Verbleib in der vom BMF geführten Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen ist an die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers geknüpft, die binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem Finanzamt vorzulegen ist, worin der Wirtschaftsprüfer nach Durchführung einer Prüfung Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. 11 / 11 des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der einkommensteuerlichen Voraussetzungen bestätigt. Nach Ansicht des BMF ist diese Regelung auch noch auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden, sodass die Frist für die Bestätigung 2020 am 31.12.2021 endet. Für sämtliche heuer noch durchzuführende Spendengütesiegel-Verlängerungen wird der Termin laut Auskunft der KSW ebenfalls auf den 31.12.2021 verlängert.
  • Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2020
    Aufgrund der COVID-19-Gesetze, mit denen Erleichterungen für Unternehmer zur Einhaltung ihrer unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Fristen geregelt wurden, kommt es zu Verschiebungen um bis zu vier Monaten für Abschlussaufstellung sowie eine dreimonatige Verlängerung für die Offenlegung der Abschlussdaten. Jahresabschlüsse zum 31.12.2020 sind damit ausnahmsweise erst bis spätestens 30.9.2021 aufzustellen und bis 31.12.2021 offenzulegen.

7.3 Termin 31.Oktober 2021

Erstmalige Einreichung der Quartalsmeldung im EU-OSS für alle Versandhandelsumsätze vom 1.7.2021 bis 30.9.2021. Genaugenommen ist die Meldung erst am 2.11.2021 einzureichen, da der 31.10.2021 ein Sonntag und der 1.11.2021 ein Feiertag ist. Mehr Informationen dazu in unserem Beitrag „Versandhandelslieferungen mit dem EU-One-Stop-Shop seit 1.7.2021“.

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