Klienten-Info Dezember 2021

Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

1. CORONA-KURZARBEIT

Wie bereits in unserer Ausgabe 4/2021 erläutert, befinden wir uns derzeit in Phase 5 der Corona-Kurzarbeit. Die Vorschriften über die Phase 5 sind seit 1.7.2021 (und bis zum 30.6.2022) grundsätzlich gültig. Aufgrund des neuerlichen Lockdowns gibt es dafür zahlreiche Erleichterungen. Die wichtigsten Änderungen für die Lockdown-Zeit (vermutlich1 bis 12.12.2021 bzw OÖ bis 17.12.2021) sind2:

  • Antragstellung
    Eine rückwirkende Antragstellung ist wieder möglich. Die Antragstellung ist für alle Unternehmen, die die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, rückwirkend für vier Wochen möglich. Für alle Unternehmen, die bereits die Kurzarbeitshilfe beziehen, ist bei besonders betroffenen Unternehmen ein Antrag auf Änderung mit der Begründung „Betretungsverbot“ einzubringen.
  • Wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater und Beantragungszeitraum
    Die Pflicht, eine wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater bestätigen zu lassen, entfällt für direkt betroffene Unternehmen3 und für alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen. Wichtig: Wir empfehlen die Kurzarbeit mindestens bis zum Ende des voraussichtlichen Lockdowns am 12.12.2021 (OÖ 17.12.2021) zu beantragen. Sollte der Lockdown kürzer ausfallen, müsste der Antrag dahingehend abgeändert werden.
  • Erhöhung der Beihilfe
    Direkt betroffene Branchen erhalten eine ungekürzte Beihilfe in Höhe von 100% (anstatt 85%) bis zum 31.12.2021.
  • Beratungsverfahren und Anzeigepflicht
    Das vorgelagerte Beratungsverfahren sowie die vorhergehende Anzeige beim AMS entfällt. Der Antrag ist im Webportal einzubringen. Ab 6.12.2021 wird im Begehren die Frage nach einem abgeschlossenen Beratungsverfahren entfernt. In Anträgen, die bis dahin eingebracht werden, ist das Feld „Beratungsverfahren abgeschlossen“ immer mit „Ja“ zu beantworten.
  • Weiterbildungen Lehrlinge
    Die Verpflichtung, mindestens 50% der Ausfallszeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für die Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für die Monate November und Dezember 2021.
  • Genehmigung von Arbeitsausfällen von mehr als 90%
    Die Genehmigung von Arbeitsausfällen von durchschnittlich mehr als 90% in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen ist erst im Nachhinein möglich. Im Antrag ist jedenfalls der Ausfall mit höchstens durchschnittlich 90% anzugeben. Die Überschreitung von durchschnittlich 90% ist nur möglich, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten, in denen kein Lockdown gegolten hat, jeweils nicht mehr als 90% Ausfallsstunden vorliegen.
  • Trinkgeldersatz in den Trinkgeldbranchen
    Die Sozialpartner einigten sich im Rahmen des Gesamtpakets darauf, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen ab 1.12.2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung wie bereits in der Phase 3 (v.a. im November 2020) erhalten.
  • Richtlinie „Starthilfe für Saisonbetriebe“
    Zur Unterstützung der Saisonbetriebe beim Start in die Wintersaison und zur Überbrückung des für die Kurzarbeit fehlenden ersten Monats vor Beginn der KUA wurde die Starthilfe für Saisonbetriebe geschaffen.

1 Die Verlängerung um weitere 10 Tage bis einschließlich 11.12.2021 wurde beschlossen. (BGBL II, 511/2021 vom 1.12.2021).
2 https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html; https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit.
3 Liste der direkt betroffenen Unternehmen: https://www.wko.at/service/kurzarbeit-lockdown-branchen.pdf.

2. AUSFALLSBONUS III 4

Der Ausfallsbonus wird für die Kalendermonate November 2021 bis März 2022 verlängert (Ausfallsbonus III). Er ist monatlich mit € 80.000 gedeckelt und beträgt bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen mindestens € 100. Der Bezug von Kurzarbeitsbeihilfe kann den Ausfallsbonus aufgrund der Deckelung verringern. Es ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% (in den Monaten November und Dezember 2021) bzw 40% (ab Jänner 2022) zum Vergleichsmonat notwendig und die Ersatzrate beträgt je nach Kostenstruktur der Branche (Branchenliste, wie beim Ausfallsbonus II folgt noch)
zwischen 10% und 40%. Der Ausfallsbonus umfasst nur einen Bonus, keinen Vorschuss auf den FKZ Beantragbar ist der Ausfallsbonus ab dem 10. des Folgemonats bis zum 9. des Viertfolgemonats.5
Um die Fristen besser im Auge zu behalten, dürfen wir Ihnen eine kurze Übersicht geben:

Ausfallsbonus IIIVergleichszeitraumbeantragbar
von
beantragbar bis
November 2021November 201910.12.202109.03.2022
Dezember 2021Dezember 201910.01.202209.04.2022
Jänner 2022Jänner 202010.02.202209.05.2022
Februar 2022Februar 202010.03.202209.06.2022
März 2022März 201910.04.202209.07.2022

4 BGBl. II Nr. 518/2021, vom 2.12.2021.
5 FAQ des BMF zum Ausfallsbonus III (https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/ausfallsbonus.html#ausfallsbonusIII).

3. VERLÄNGERUNG HÄRTEFALLFONDS (PHASE 4)

Der Härtefallfonds, der grundsätzlich dann zusteht, wenn ein Einkommensrückgang von mindestens
40% vorliegt oder laufende Kosten nicht länger gedeckt werden können, soll ebenfalls für die Zeit November 2021 bis März 2022 verlängert werden. Die Ersatzrate beträgt 80% zzgl € 100 des Nettoeinkommensentgangs, wobei der maximale Rahmen bei € 2.000 liegt. Anspruchsberechtigte erhalten für die Lockdown-Monate November und Dezember 2021 mindestens € 1.100, Anfang 2022 dann mindestens € 600. Das Umsatzminus muss im November und Dezember 30%, Anfang 2022 dann 40% im Vergleich zur Vorkrisenzeit betragen.

4. ÖKOSOZIALE STEUERREFORM 2022 – BEGUTACHTUNGSENTWURF

Seit Anfang November liegt der Begutachtungsentwurf für die ökosoziale Steuerreform vor. Die Regierung verfolgt mit der Steuerreform das Ziel, die Menschen in Österreich zu entlasten, Kostenwahrheit in Bezug auf CO2-Emissionen herzustellen sowie eine wachstumsfördernde Standortpolitik sicherzustellen. Anfang des Jahres 2022 soll die Steuerreform im Parlament beschlossen werden. Die Änderungen sollen dann schrittweise ab 2022 in Kraft treten. Der vorliegende Beitrag stellt die wesentlichen Änderungen durch die Steuerreform sowie die Highlights der Ausgleichs- und Entlastungsmaßnahmen überblicksmäßig dar.

4.1 Senkung der zweiten und dritten Tarifstufe bei der Einkommensteuer

Die zweite und dritte Tarifstufe soll wie folgt gesenkt werden:

ab 1.7.2022: 30% statt 35% für Einkommensteile über € 18.000 bis € 31.000
ab 1.7.2023: 40% statt 42% für Einkommensteile über € 31.000 bis € 60.000

Durch die unterjährige Senkung des Steuersatzes kommt für die Kalenderjahre 2022 und 2023 bei der Veranlagung ein Mischsteuersatz in diesen Tarifstufen von 32,5% (2022) bzw 41% (2023) zur Anwendung. Beim Lohnsteuerabzug ist im Jahr 2022 ab 1.7. ebenfalls der Mischsteuersatz von 32,5% anzuwenden. Für die erste Jahreshälfte muss dann der Arbeitgeber ehestmöglich, spätestens aber bis 30.9.2022, eine Aufrollung unter Berücksichtigung des Mischsteuersatzes von 32,5% vornehmen. Im Jahr 2023 ist
mit dem Mischsteuersatz von 41% analog vorzugehen.

4.2 Senkung der Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz soll für die Veranlagung 2023 auf 24% bzw ab der Veranlagung 2024 auf 23% gesenkt werden. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt für Einkommensteile aus dem früheren Wirtschaftsjahr jeweils der alte KöSt-Satz. Diese Einkommensteile können entweder pauschal nach Kalendermonaten oder exakt durch einen Zwischenabschluss ermittelt werden.

4.3 Senkung der Krankenversicherungsbeiträge

Der Krankenversicherungsbeitrag für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt bis € 1.100 soll von
derzeit 3,87% um 1,7 Prozentpunkte auf 2,17% gesenkt werden. Das Ausmaß der Senkung wird in mehreren Stufen eingeschliffen und beträgt bei einem monatlichen Entgelt über € 2.400 bis zu € 2.500 noch 0,2 Prozentpunkte. Die Krankenversicherungsbeitrag der Pensionisten wird ebenfalls stufenweise bis zu einer Bruttopension bis € 2.200 abgesenkt. Auch bei den Selbständigen soll die Reduktion bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis € 1.100 auf 5,1% gestaffelt bis € 2.500 auf 6,6% zum Tragen kommen. Die Änderungen sollen ab 1.7.2022 in Kraft treten.

4.4 Erhöhung Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag

Der Familienbonus Plus wird ab 1.7.2022 für Kinder bis 18 Jahre von monatlich € 125 auf € 166,68 angehoben (ab 2023 jährlich daher € 2.000). Für Kinder ab 18 Jahren beträgt der neue monatliche Betrag € 54,18 (ab 2023 € 650 p.a.).

Für Niedrigverdiener, die nicht oder nur teilweise in den Genuss des Familienbonus kommen, soll der Kindermehrbetrag von bis zu € 350 (Jahr 2022) bzw € 450 (ab 2023) pro Kind angehoben werden. Voraussetzung ist, dass zumindest an 30 Tagen im Jahr aktive Erwerbseinkünfte erzielt werden. Ab der Veranlagung 2022 soll der Kindermehrbetrag auch dann gewährt werden, wenn beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils unter € 450 liegt.

4.5 Neuer Sonderausgabentatbestand für thermische Sanierung und Heizkesseltausch

Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden bzw den Ersatz eines fossilen Heizungssystems (Heizkesseltausch) sollen als Sonderausgabe abgesetzt werden können, sofern für diese Ausgaben eine Förderung des Bundes nach dem Umweltförderungsgesetz nach dem 30.6.2022 ausbezahlt wurde. Die Ausgaben müssen abzüglich aller ausbezahlten Förderungen aus öffentlichen Mittel (also auch von Ländern und Gemeinden) bei der thermischen Sanierung € 4.000 und beim Heizkesseltausch € 2.000 übersteigen. Die Ausgaben können über fünf Jahre verteilt mit € 800 pa (für die thermische Sanierung) bzw € 400 pa (für den „Heizkesseltausch“) als Sonderausgabe abgesetzt werden, wobei pro Jahr nur
ein Pauschbetrag angesetzt werden darf. Werden innerhalb des Verteilungszeitraumes weitere Förderungen ausbezahlt, verlängert sich der Zeitraum auf zehn Jahre.

4.6 Steuerfreie Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter

Ab dem 1.1.2022 soll die Beteiligung der Mitarbeiter am Gewinn bis zu einem Betrag von € 3.000 pa steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern – wie dies schon von anderen Steuerbefreiungen bekannt ist – gewährt wird.
Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein, wobei innerhalb einer Gruppe die Höhe der Begünstigung nach objektiven Merkmalen, wie zB Prozentsatz des Bruttobezuges gestaffelt werden kann. Die Steuerfreiheit steht nur insoweit zu als die Summe der gewährten Gewinnbeteiligung den steuerlichen Vorjahresgewinn nicht übersteigt.

Achtung: Im Gegensatz zu den Bestimmungen über die steuerfreie Kapitalbeteiligung ist derzeit eine Befreiung von den Lohnnebenkosten bzw der Sozialversicherung nicht vorgesehen.

4.7 Erhöhung Gewinnfreibetrag

Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag soll für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2022 beginnen, von
13% auf 15% erhöht werden. Damit steigt der Grundfreibetrag, für den keine Investitionen erforderlich sind, von bisher € 3.900 auf € 4.500. Für die über den Grundfreibetrag hinausgehenden Gewinne von über € 30.000 bleiben die Stufen und Prozentsätze unverändert. Der Höchstbetrag für den GFB erhöht sich damit auf € 45.950.

4.8 Erhöhung Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern soll mit Wirkung ab 1.1.2023 von derzeit € 800 auf € 1.000 angehoben werden. Diese Maßnahme wirkt sich nicht nur bei den betrieblichen Einkünften, sondern etwa auch bei den Werbungskosten aus unselbständiger Tätigkeit aus.

4.9 Investitionsfreibetrag mit Öko-Zuschlag

Der Investitionsfreibetrag (IFB) beträgt grundsätzlich 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
und kann im Jahr der Anschaffung bzw Herstellung als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht
werden. Um insbesondere klimafreundliche Investitionen anzukurbeln, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15% bei Anschaffung bzw Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind. Der Investitionsfreibetrag soll maximal von Anschaffungs- und Herstellungskosten von € 1 Mio im Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden können. Umfasst das Wirtschaftsjahr keine zwölf Monate, so ist der Betrag entsprechend zu aliquotieren.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind

Für bestimmte Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden (ähnlich wie bei der degressiven AfA). Dazu zählen:

  • Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden,
  • Wirtschaftsgüter, für die gem § 8 EStG eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (das sind Gebäude bzw PKWs und Kombinationskraftwagen, ausgenommen KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 g pro km),
  • geringwertige Wirtschaftsgüter,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht dem Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen iZm fossilen Energieträger

Der IFB kann auch für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die degressiv abgeschrieben werden
oder für die eine Forschungsprämie beansprucht wird.

Im Gegensatz zu dem bis 2001 bekannten IFB muss dieser nicht in der UGB-Bilanz als Rücklage ausgewiesen werden, sondern wird nur bei der Mehr-Weniger-Rechnung in der Steuererklärung abgesetzt. Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wurde, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland verbracht, soll es zu einer Nachversteuerung kommen. Der Investitionsfreibetrag soll erstmals für Wirtschaftsjahre zur Anwendung kommen, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

4.10 Regionaler Klimabonus

Zum Ausgleich der erhöhten Ausgaben durch die CO2-Bepreisung erfolgt eine pauschale Rückvergütung
über den regionalen Klimabonus, der unter Berücksichtigung der Infrastruktur und der öffentlichen
Verkehrsanbindung zwischen € 100 und € 200 pro Person und Jahr
liegen soll, wobei für Kinder ein
Zuschlag von 50% geplant ist. Die genauen Modalitäten der Auszahlung sind noch nicht bekannt.

4.11 Besteuerung von Kryptowährungen

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen werden derzeit nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist besteuert. Im Zuge der ökosozialen Steuerreform soll es nun auch zu weitreichenden Neuerungen in Bezug auf die Besteuerung von Kryptowährungen kommen. Dabei soll die Besteuerung von Kryptowährungen in Einklang mit der Besteuerung von Wertpapieren gebracht werden.

Zu den Einkünften sollen künftig sowohl die laufenden Einkünfte aus Kryptowährung (Früchte) als auch die realisierte Wertsteigerung zählen.

Für Einkünfte aus Kryptowährungen soll der besondere Steuersatz von 27,5% zur Anwendung kommen. In Kraft treten sollen die Neuerungen am 1.3.2022 für alle Kryptowährungen, die seit dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Für gehaltene Kryptowährungen, die vor dem 28.2.2021 gekauft wurden,ist bei Inkrafttreten der Neuerungen die einjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen

Ab dem Jahr 2023 soll zusätzlich eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für inländische Schuldner der Kryptowährung, inländische Dienstleister oder inländische Betriebsstätten ausländischer Dienstleister in Kraft treten.

4.12 Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes für Mietkauf

Bei nachträglicher Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches
gem. § 15c Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) soll ab 1.1.2023 der Vorsteuerberichtigungszeitraum von zwanzig Jahren auf zehn Jahre reduziert werden.

4.13 Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz

Das bestehende europäische Emissionszertifikatehandelssystem, „EU-ETS“, welches Treibhausgase aus
den Sektoren Strom- und Wärmeerzeugung, energieintensive Industriezweige sowie die gewerbliche Luftfahrt innerhalb der EU umfasst, soll verbessert werden und ab 2026 auf die Sektoren Verkehr und Gebäude erweitert werden. Mit der Einführung eines nationalen Emissionszertifikatehandelssystem soll eine zielgerichtete Ergänzung zum EU-ETS geschaffen werden.

Energetische Treibhausgasemissionen aus den Non-ETS-Sektoren, die durch die Nutzung von Kohle, Erdgas und Erdölprodukten entstehen, sollen an die Vergabe von Emissionszertifikaten geknüpft werden; dies betrifft insbesondere die Sektoren Verkehr und Gebäude (zudem die Sektoren Energie und Industrie sowie Maschinen und Geräte in der Landwirtschaft).

Handelsteilnehmer benötigen Emissionszertifikate, um bestimmte Stoffe (Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgas und Kohle) in Verkehr zu bringen. Der jeweilige Handelsteilnehmer hat sodann eine dem tatsächlichen Emissionsausstoß entsprechende Anzahl an Emissionszertifikaten abzugeben. Die Einführung des nationalen Emissionszertifikatehandels erfolgt zunächst in einer Fixpreisphase. Die
sich ab 2026 daran anschließende Marktphase ist im Lichte der EU-Entwicklungen gesetzlich nur umrissen. Die Fixpreisphase unterteilt sich in eine Einführungsphase (1.7.2022 bis 31.12.2023), in der an das bestehende System zur Erhebung der Energieabgaben (Mineralölsteuer, Erdgas- und Kohleabgabe) angeknüpft wird. In der Übergangsphase (2024 und 2025) sollen die organisatorischen Voraussetzungen
für ein Handelssystem mit Emissionszertifikaten vorbereitet werden. Der Ausgabewert für die Emissionszertifikate beträgt ab 1.7.2022 € 30 und steigt dann pro Kalenderjahr auf € 55 im Jahre 2025 an.

Für besonders CO2-intensive Unternehmen soll eine Entlastung erfolgen (sogenanntes Carbon Leakage“). Kompensationen sind auch für die Land- und Forstwirtschaft geplant.

5. WEITERE GEPLANTE GESETZESÄNDERUNGEN – INITIATIVANTRÄGE VOM 19.11.2021

Am 19.11.2021 wurden noch Initiativanträge zu einer Reihe von steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Nationalrat eingebracht, die – im Gegensatz zur Ökosozialen Steuerreform – noch vor Jahresende beschlossen werden sollen. Zu den wichtigsten für Sie bedeutsamen Änderungen zählen:

5.1 Arbeitsplatzpauschale oder das „Homeoffice-Pauschale für Selbständige“

Erleichterungen bei der steuerlichen Anerkennung eines Arbeitszimmers werden schon seit Jahren gefordert. Dieser Forderung soll nun ab der Veranlagung 2022 mit der Einführung eines Pauschalbetrages Rechnung getragen werden, mit dem die Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung des privaten Wohnraumes pauschal abgegolten werden. Voraussetzung für die Geltendmachung des Arbeitsplatzpauschales ist, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer ihm zurechenbarer Raum für die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung steht. Das Arbeitsplatzpauschale soll € 1.200 pro Jahr betragen bzw € 300 pa, wenn die Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit, für die ein anderer Raum zur Verfügung steht, mehr als € 11.000 betragen. Daneben können noch Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu insgesamt € 300 pa. abgesetzt werden. Sind die Ausgaben dafür höher, können im Jahr 2023 nochmals bis zu € 300 abgesetzt werden.

5.2 Essensgutscheine

Nunmehr soll gesetzlich festgelegt werden, dass die Steuerbefreiung für die € 8 – Essensgutscheine ab
dem Jahr 2022 auch dann gelten soll, wenn die Mahlzeiten von einer Gaststätte oder einem Lieferservice
zubereitet bzw. geliefert werden, aber beispielsweise in der Wohnung des Dienstnehmers konsumiert werden. Diese Ausweitung war für die Jahre ab 2020 bereits in Rz 97 LStR enthalten.

5.3 Sanierungsgewinne

Einer langen Forderung der Wirtschaft entsprechend sollen Sanierungsgewinne auch dann steuerlich begünstigt werden, wenn diese aus einer außergerichtlichen Sanierung stammen. Die Neuregelung soll bereits ab der Veranlagung 2021 gelten.

5.4 Verlängerung von Aufstellungs- und Offenlegungsfristen iZm Jahresabschlüssen

Nach derzeitiger gesetzlicher Regelung gilt für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag nach dem 31.12.2020
die gewohnte 5-Monatsfrist für die Aufstellung bzw. müssten diese spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch eingereicht werden. Nunmehr soll die verlängerte Frist von 9 Monaten für die Aufstellung von Jahresabschlüssen für alle Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag vor dem 1.10.2021 gelten. Diese Jahresabschlüsse müssen auch erst innerhalb von 12 Monaten (statt 9 Monate) beim Firmenbuch eingereicht bzw. veröffentlicht werden. Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen ab dem 1.10.2021 und vor dem 31.1.2022 soll die Aufstellungsfrist spätestens am 30.6.2022 und die Offenlegungsfrist spätestens am 30.9.2022 enden. Die Neuregelung soll Wirkung auch für die Vergangenheit entfalten. Gesellschaften sollen auch im ersten Halbjahr 2022 noch virtuelle Versammlungen abhalten können.

6. AKTUELLES AUS DER LOHNVERRECHNUNG

Die Arbeitswelt hat sich 2021 verändert. Einerseits hat das Arbeiten im Homeoffice – nicht nur coronabedingt – zugenommen, anderseits wurde mit Einführung des Klimatickets ein deutlicher Anreiz für die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel gesetzt. Für den Arbeitgeber gilt es vor dem Jahresende einige formalen Voraussetzungen zu überprüfen und zu dokumentieren, damit die steuerfreie Behandlung in der Lohnverrechnung auch einer Betriebsprüfung Stand hält.

6.1 HomeOffice

Arbeiten im Homeoffice, also die regelmäßige Erbringung von Arbeitsleistung in der Privatwohnung des Arbeitnehmers, ist für viele zur Gewohnheit geworden. Im Entwurf des Wartungserlasses zu den Lohnsteuerrichtlinien wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen konkretisiert.

  • Homeoffice-Vereinbarung
    Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Damit besteht kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice, aber auch keine Möglichkeit der einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber. Der Unfallversicherungsschutz gilt in gleicher Weise im Homeoffice wie am Arbeitsplatz.
  • Unentgeltlich überlassene Arbeitsmittel
    Es wird klargestellt, dass die unentgeltliche Überlassung von digitalen Arbeitsmitteln an den Arbeitnehmer ab 1.1.2021 steuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei ist. Zu den digitalen Arbeitsmitteln zählen Computer, Tastatur, Bildschirm, Handy und Router. Eine teilweise Privatnutzung ist unschädlich.
  • HomeOffice-Tage
    Als Homeoffice-Tag zählt jener Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausschließlich im Homeoffice ausübt. Wird ein Arbeitstag sowohl im Homeoffice als auch im Büro bzw auf Dienstreise verbracht, liegt kein Homeoffice-Tag vor. Unter „Home“ wird nicht nur die private Wohnung des Arbeitnehmers (egal ob Haupt- oder Nebenwohnsitz) verstanden, sondern auch die Wohnung des Lebenspartners und von nahen Angehörigen. Nicht darunter fallen Restaurants, Cafés, Vereinslokale oder öffentliche Flächen wie Parks.
  • Homeoffice-Pauschale
    Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ein nicht steuerbares Homeoffice-Pauschale in Höhe von bis zu € 3 pro Tag, gedeckelt mit 100 Homeoffice-Tagen pro Jahr gewähren. Die Obergrenze von € 300 gilt auch bei mehreren Arbeitgebern nur einmal.
    • Alternativ hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die maximal mögliche € 300 Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten zusätzlich zum allgemeinen Werbungskostenpauschale (€ 132) bei der Veranlagung der Jahre 2021 – 2023 geltend zu machen. Vom Arbeitgeber bezahltes Homeoffice-Pauschale ist selbstverständlich abzuziehen (Differenzwerbungskosten)
    • NEU: Auch für Selbständige wurde nun mittels Initiativantrags die Möglichkeit der Geltendmachung einer Art „Homeoffice-Pauschale“ ermöglicht, nämlich die Arbeitsplatzpauschale. Näheres dazu im Beitrag „Weitere geplante Gesetzesänderungen – Initiativanträge vom 19.11.2021“ der vorliegenden Ausgabe der KlientenINFO.
  • Pendlerpauschale und Homeoffice
    Bis zum 30.6.2021 konnte das Pendlerpauschale bei Covid-19-bedingtem Homeoffice entsprechend der Zeit davor berücksichtigt werden. Ab dem 1.7.2021 kann an einem Arbeitstag nur entweder das Pendlerpauschale oder das Homeoffice-Pauschale berücksichtigt werden. Für das Pendlerpauschale Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. 9 / 13 ab dem 1.7.2021 werden wieder die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte herangezogen. Ab 11 Tagen Pendeln zum Arbeitsplatz steht das volle Pendlerpauschale zur Verfügung. An den dazwischenliegenden Homeoffice-Tagen steht das Homeoffice-Pauschale zu.
  • Lohnkonto
    Neu in das Lohnkonto und in den Lohnzettel L16 aufzunehmen ist die Anzahl der Homeoffice-Tage pro Kalenderjahr und die Summe des vom Arbeitgeber nicht steuerbar ausgezahlten Homeoffice-Pauschales. Dies ist notwendig für die Bemessung des Homeoffice-Pauschales, sei es für die Vergütung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer oder für die Geltendmachung als Werbungkosten beim Arbeitnehmer. Die Erfassung ist also unabhängig davon vorzunehmen, ob der Arbeitgeber eine Homeoffice-Pauschale tatsächlich ausbezahlt. Die Erfassung auf dem Jahreslohnzettel dient auch zum Einfangen eines eventuellen Übergenusses im Falle mehrerer Arbeitgeber. Dafür wurde auch ein weiterer Pflichtveranlagungstatbestand geschaffen.

6.2 Klimaticket

Das neue Klimaticket ermöglicht mit einem einzigen Ticket alle öffentlichen Verkehrsmittel in einem bestimmten Gebiet zu nutzen – regional, überregional oder österreichweit. Arbeitgeber können den Arbeitnehmern das Klimaticket – wie bisher auch das Jobticket bzw das Öffi-Ticket – steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen.

  • Bis 30.6.2021 Steuerbefreiung für Jobtickets
    Bis 30.6.2021 war die Steuerbefreiung für Jobtickets auf jene Fälle beschränkt, in denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Streckenkarte für die Beförderung im Werkverkehr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung stellten. Die Steuerbefreiung galt nur ausnahmsweise auch bei einer Netzkarte, nämlich falls keine Streckenkarten angeboten werden oder die Netzkarte höchstens den Kosten einer Streckenkarte entspricht. Die Rechnung musste auf den Arbeitgeber lauten und hatte insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Diese Steuerbefreiung bleibt auch weiterhin aufrecht.

    Ein Kostenersatz des Arbeitgebers für Fahrtickets des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stellte steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
  • Ab 1.7.2021 Erweiterung der Steuerbefreiung (Öffi-Ticket / Klimaticket)
    Um die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel noch attraktiver zu machen, wurde die Steuerbefreiung nun auf alle Ticketarten (1-2-3-Ticket, Netzkarte, Streckenkarte) ausgedehnt, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Dies gilt somit auch für das Klimaticket. Die Steuerbefreiung setzt jedoch voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten (Wochen- , Monats- oder Jahreskarten). Damit sind Einzelfahrscheine und Tageskarten nicht umfasst. Die Übertragbarkeit solcher Karten ist nicht begünstigungsschädlich. Fallen dafür allerdings Zusatzkosten an, sind nur jene Kosten begünstigt, die für eine nicht übertragbare Karte zu leisten sind.

    Als deutliche Erleichterung wird die seit 1.7.2021 bestehende Möglichkeit empfunden, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein öffentliches Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber steuerfrei zu behandeln. Es ist daher auch möglich, dass eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte sowie das Klimaticket auch für das gesamte Bundesland ausgestellt ist, aber der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten (also jenen für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte) steuerfrei übernimmt, sofern die Karte zumindest entweder am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Arbeitnehmer die Rechnung dem Arbeitgeber vorlegt und dieser die Rechnung des Verkehrsunternehmens oder eine Kopie des Tickets als Nachweis zum Lohnkonto nimmt.

    Hinweis: Die erweiterte Steuerbefreiung ist nur für Tickets anwendbar, die ab 1.7.2021 gekauft oder verlängert werden. Nicht befreit sind allerdings Kostenersätze, die der Arbeitgeber ab 1.7.2021 für Tickets, die bereits vor dem 1.7.2021 erworben oder verlängert wurden, leistet.

    Treffen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung zu, so liegt seit 1.7.2021 auch in der Sozialversicherung eine Beitragsbefreiung vor. Weiters fallen weder Dienstgeberbeiträge (DB und DZ) noch Kommunalsteuer an.
  • Lohnkonto
    Wie schon bisher sollen die Kalendermonate, in denen Arbeitnehmende im Werksverkehr befördert werden, in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Seit 1.7.2021 sind nun auch jene Kalendermonate im Lohnkonto anzugeben, für die eine Kostenübernahme für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten (1-2-3-Ticket) durch den Arbeitgeber erfolgt. Zudem ist auch die Höhe der übernommenen Kosten in das Lohnkonto aufzunehmen. Dadurch soll insbesondere im Fall einer Prüfung eine Nachvollziehbarkeit der Zahlungsflüsse sichergestellt werden.
  • Klimaticket: Betriebsausgabe und Umsatzsteuer
    Sowohl das Jobticket als auch das Öffi-Ticket und das Klimaticket gelten als Betriebsausgaben auf Seiten des Arbeitgebers. Derartige Kosten sind entsprechend der betrieblichen oder beruflichen Verwendung abzugsfähig.

    Ein Vorsteuerabzug wäre grundsätzlich nur möglich, wenn die Leistung zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dient (§ 12 Abs 2 Z 1 UStG). Der Arbeitgeber kann für den Kauf des Jobtickets einen Vorsteuerabzug geltend machen. Gleichzeitig ist er aber dazu verpflichtet, für die Weitergabe Umsatzsteuer abzuführen, und zwar:
    a) als „Eigenverbrauch“ bei kostenloser Gewährung ode
    b) als „Normalwert“ bei entgeltlicher Zurverfügungstellung.

7. SPLITTER

7.1 Betriebliche Mindestnutzung von 10% für den Vorsteuerabzug von Elektrofahrzeugen erforderlich

Über die steuerlichen Vorteile von Elektrofahrzeugen haben wir bereits mehrfach in der KlientenINFO berichtet. Die Überlassung von Elektroautos, aber auch von E-Fahrrädern oder E-Krafträdern an Dienstnehmender für private Zwecke erfreut sich immer größerer Beliebtheit, da für die Anschaffung oder Miete grundsätzlich ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann und auch kein Sachbezug versteuert werden muss. Bei Überlassung von Elektrofahrrädern verliert der Dienstnehmer überdies auch nicht den Anspruch auf ein allfälliges Pendlerpauschale. Die ganze Sache hat allerdings einen kleinen Haken: die Finanzverwaltung vertritt die Meinung, dass der Vorsteuerabzug nur dann zusteht, wenn eine mindestens 10%ige betriebliche Nutzung nachgewiesen wird. Bei einem Elektro-Dienstauto wird vermutlich leichter nachweisbar sein, dass das Dienstauto zumindest zu 10% für Dienstfahrten verwendet wird. Bei E-Fahrrädern wird dies schon schwieriger werden. Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, sollten daher die betrieblichen Fahrten lückenlos dokumentiert werden. Beachten Sie aber, dass die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte als Privatfahrten zu werten sind. Dem Vernehmen nach soll dies bei künftigen Betriebsprüfungen verstärkt kontrolliert werden.

5.2. Änderungsprotokoll DBA-VAE passiert Nationalrat

Am 19.11.2021 wurde vom Nationalrat das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA) mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) beschlossen Die wichtigsten Änderungen betreffen:

  • Einführung eines Quellenbesteuerungsrechts für Dividenden aus Portfoliobeteiligungen in Höhe von 10%. Dividenden für internationale Schachtelbeteiligungen sind ausgenommen.
  • Auf österreichischer Seite soll künftig die Anrechnungsmethode zu Anwendung kommen. Diese Änderung kann für in Österreich ansässige Unternehmen mit Investitionen in den VAE mitunter zu erheblichen steuerlichen Konsequenzen führen, nachdem in den VAE (bislang) keine Ertragsteuern erhoben werden.

Nach Abschluss des innerstaatlichen Ratifikationsprozesses (Bundesrat am 2.12.2021) und dem Austausch der Ratifikationsurkunden werden die Änderungen voraussichtlich im kommenden Jahr in Kraft treten und damit für Steuerjahre ab dem 1.1.2023 wirksam werden

8. AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

  • OGH: Mietzinsbefreiung wegen pandemiebedingtem Betretungsverbot: Der OGH hat sich erstmals seit Beginn der Pandemie zur Frage der Mietzinsminderung in Folge eines behördlichen Betretungsverbots geäußert. Im gegenständlichen Fall wurde einem Sonnenstudiobetreiber eine Mietzinsminderung auf Null wegen des behördlichen Betretungsverbots zugestanden. Der OGH hat in seiner Entscheidung jedoch nur eindeutig festgehalten, dass es sich bei Covid-19, um eine Seuche im Sinne des § 1104 ABGB handelt, und dass nur die vollständige Unbrauchbarkeit des Bestandsobjekts (im gegenständlichen Fall wurde eine auch nur teilweise Nutzung verneint) einen Entfall des Mietzinses bewirkt. Keinen Aufschluss gibt dieses Judikat über die Frage, wie bei einer teilweisen Nutzung (zB Take-Away oder Click&Collect) vorzugehen ist. Ebenfalls wurde keine Aussage darüber getroffen, ob der Mieter Corona-Hilfsmaßnahmen (wie zB Fixkostenzuschuss) zu beantragen hat und in Folge einer Genehmigung an den Vermieter weiterreichen muss. Es bleibt daher spannend, wie und ob der OGH in weiteren Entscheidungen auf diese offenen Fragen eingehen wird.
  • VwGH: Voller Progressionsvorbehalt bei teilweiser steuerfreier deutscher Pension: Im gegenständlichen Fall wurden deutsche Pensionseinkünfte, die in Deutschland teilweise steuerfrei gestellt sind, zur Gänze in den Progressionsvorbehalt eingerechnet. Der VwGH begründet dies damit, dass die deutsche Pension der inländischen gesetzlichen Pension entspricht und somit alle Beiträge zu dieser Pension in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden hätten können. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die Beträge in den Jahren der Beitragszahlung auch tatsächlich einkommensmindernd geltend gemacht wurden.
  • VwGH: Wann ist ein Wohnsitz iSd BAO begründet?: Ein Wohnsitz im Sinne der BAO wird nur dann begründet, wenn dieser neben der Innehabung (rechtliche und tatsächliche Möglichkeit über das Objekt zu verfügen und es für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können) auch tatsächlich benützt wird. Wird (wie im gegenständlichen Fall) ein Haus angeschafft und tatsächlich nie zu Wohnzwecken genutzt, so begründet dies keinen Wohnsitz iSd BAO.
  • VwGH: Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Privatvermögen: In dieser Entscheidung ging der VwGH von seiner bisherigen Ansicht ab, dass hauptsächlich die Häufigkeit von Rechtsgeschäften eine Unternehmereigenschaft begründen kann. Vielmehr muss nun der Verkäufer dem typischen Bild eines Händlers gleichkommen, damit eine Unternehmerschaft bejaht werden kann. Liegt wie im vorliegenden Fall die einzige Verkaufstätigkeit darin, eine erhebliche Anzahl an Privatgegenständen (hier Antiquitäten) an einen Kommissionär zu übergeben, der mit der Verwertung betraut wurde, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Unternehmereigenschaft vorliegt, und dass daher keine Umsatzsteuer anfällt. Hat der Steuerpflichtige jedoch die Antiquitäten nur zum Zweck der späteren Weiterveräußerung angeschafft, so könnte dies anders beurteilt werden
  • VwGH: Entschädigungen für Wertminderungen von Betriebsgrundstücken: Wird beispielsweise von einer Versicherung eine Entschädigung für eine außergewöhnliche Wertminderung eines Betriebsgrundstückes geleistet (hier Totalschaden auf Grund eines Brands), so ist diese Entschädigung um den Buchwert zu vermindern und der Restbetrag mit dem begünstigten Steuersatz von 30% (Immobilienertragsteuer) der Besteuerung zu unterwerfen. Zu dieser Rechtsmeinung gelangt der VwGH in der vorliegenden Entscheidung auf Grund der Erläuterungen zum 1. StabG 2012 (Einführung der Immobilienertragsteuer), da die Immobilienertragsteuer geschaffen wurde, um die Aufdeckung von stillen Reserven bei Grundstücken abzufedern. Eine gleiche Entschädigung für Grundstücke im Privatvermögen löst hingegen überhaupt keine Steuerpflicht aus.
  • VwGH: Neue mildere Strafregelungen bei Lohn- und Sozialdumping: Mit 1. September 2021 trat die Neufassung LSD-BG in Kraft. In dieser Neufassung sieht der Gesetzgeber vor, dass für Verstöße gegen Meldepflichten, die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen und für Unterentlohnung nur noch eine Geldstrafe, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, zu verhängen ist. Mindeststrafen sind nicht mehr vorgesehen. In den vorliegenden Entscheidungen hat der VwGH festgehalten, dass alle bisher anhängigen Verfahren nach den neuen Strafbestimmungen zu lösen sind. Auch ältere Fälle, die von den Gerichten mit der alten Rechtslage (nach den Bestimmungen des AVRAG) beurteilt wurden, sind nun nach den neuen Strafbestimmungen des LSD-BG (mittels Analogie) zu entscheiden.

9. AUSBLICK AUF 2022

9.1 Veränderliche Werte 2022

Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2022. Die ausführliche bersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der 1. Ausgabe der KlientenINFO des neuen Jahres 2022.

20222021
ASVG-Geringfügigkeitsgrenze485,85475,86
ASVG-Höchstbeitragsgrundlage monatlich5670,005.550,00
ASVG-Höchstbeitragsgrundlage monatlich189,00185,00
ASVG Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen11.340,0011.100,00
Grenzwert Dienstgeberabgabe728,77713,79
GSVG/BSVG- Höchstbeitragsgrundlage monatlich freie DN ohne SZ6.615,006.475,00
GSVG/BSVG-Höchstbeitragsgrundlage jährlich79.380,0077.700,00
GSVG/BSVG-Aufwertungszahl1,021,03

9.2 Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen 2022

Werden Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich € 29,20 (für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40) zu. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden, um den vollen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen zu können. Bei nur teilweiser Bezahlung des Unterhalts wird der Unterhaltsabsetzbetrag aliquot gekürzt. Die monatlichen Regelbedarfsätze wurden im Juli 2021 angepasst und sind für steuerliche Belangen für das gesamte Kalenderjahr 2022 heranzuziehen.

Kindesalter in Jahren0-3 J3-6 J6-10 J10-15 J15-19 J19-28 J
Regelbedarfssatz 2022€ 219€ 282€ 362€ 414€ 488€ 611
Regelbedarfssatz 2021€ 213€ 274€ 352€ 402€ 474€ 594

9.3 Bausparprämie 2022

Gemäß § 108 Abs 1 EStG 1988 beträgt die Höhe der Bausparprämie unverändert auch für das Kalenderjahr 2022 1,5% der prämienbegünstigten Bausparkassenbeiträge. Das sind € 18 Prämie

10 LAST MINUTE – 31.12.2021

  • Spenden
    Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinnes bzw bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Bei der Veranlagung 2020 und 2021 kann alternativ auf die höheren Werte aus der Veranlagung 2019 abgestellt werden.
  • Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrages 2021
    Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von Wertpapieren zu erfüllen. Als begünstigte Wertpapiere gelten alle in EURO begebene Wertpapiere, die zur Deckung der Pensionsrückzahlung zulässig sind. Da es für Gewinne über € 580.000 keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximal benötigte Investitionssumme € 41.450. Bis zum Ultimo sollten die Wertpapiere auf Ihrem Depot verfügbar sein!
GewinnGewinn kumGFB in %GFB in €GFB KumVerwendung
Grundfreibetrag30.000,00 30.000,00 13% 3.900,00 3.900,00 nicht investitionsbedingt
investitionsbedingter Gewinnfreibetrag145.000,00
175.000,00
230.000,00
550.000,00
175.000,00
350.000,00
580.000,00
13%
7%
4,5%
18.850,00
12.250,00
10.350,00
41.450,00
22.750,00
35.000,00
45.350,00
gebunden an den Erwerb bestimmter Wirtschaftsgüter / Wertpapiere mit einer Mindestnutzungsdauer von 4 Jahren
  • Registrierkassen – Jahresendbeleg
    Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2021 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2022 Gelegenheit dazu. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte bereits automatisiert durchgeführt.
  • Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2018
    Bis zum 31.12.2021 kann die Rückerstattung von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen 2018 bei Mehrfachversicherung über der Höchstbemessungsgrundlage beantragt werden. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.
  • Bei Fruchtgenussobjekten rechtzeitig Substanzabgeltung überweisen
    Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Dann denken Sie daran, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.

I
H
V

X

Inhaltsverzeichnis