Unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen

Grundsätzlich müssen Unternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen, in der sie die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Umsatzsteuer oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss selbst zu berechnen haben. Die Umsatzsteuer wird in diesem Fall zunächst nicht bescheidmäßig festgesetzt, sondern vom Unternehmer selbst berechnet und abgeführt.
Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht werden, etwa durch Abzug unrichtiger Vorsteuerbeträge.
Überhöhte Vorsteuern
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich in einer Entscheidung mit dieser Problematik zu befassen. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Rechtsanwältin, die eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichte, in der sie überhöhte Vorsteuern geltend machte. Das Finanzamt wies sie darauf hin, woraufhin sie bekanntgab, nicht in der Lage gewesen zu sein, eine richtige Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen. Vielmehr würde die Richtigstellung mit der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgen. Daraufhin nahm die Finanzverwaltung eine Abgabenverkürzung an und leitete ein Finanzstrafverfahren ein.
Der VwGH entschied wie folgt: Es gilt bereits als Abgabenhinterziehung, wenn zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern erst im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung richtiggestellt werden. Somit genügt für eine Abgabenhinterziehung bereits die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils.
Fazit:
Die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen kann auch bei geringfügigen Fehlern finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.