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Begünstigungen für das Arbeiten im Alter

Die Bundesregierung schnürte ein Maßnahmenpaket, das mit 1.1.2027 in Kraft treten und das aktive Tätigsein nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters attraktiver machen soll.

Ziel der geplanten Maßnahmen ist es, durch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Anreize sowohl das tatsächliche Pensionsantrittsalter als auch die Beschäftigungsquote älterer Arbeitnehmer zu erhöhen. Kernstück der geplanten Reform ist die Einführung eines sogenannten Aktivitätsfreibetrags.

Aktivitätsfreibetrag bis EUR 1.250,00 monatlich

Personen, die das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht haben und entweder ihren Pensionsantritt aufschieben oder neben dem Bezug einer Alterspension weiterhin erwerbstätig bleiben, sollen unter bestimmten Voraussetzungen den Aktivitätsfreibetrag von bis zu EUR 1.250,00 monatlich beziehungsweise maximal EUR 15.000,00 jährlich in Anspruch nehmen können. Dadurch reduziert sich die Lohnsteuerbemessungsgrundlage.
Der Freibetrag soll auf Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit angewendet werden. Nicht begünstigt sind passive Einkünfte, etwa Einkünfte aus einer Betriebsverpachtung, aus betrieblichen Versorgungsrenten oder aus Beteiligungen als kapitalistischer Mitunternehmer.

Hinweis
Der Aktivitätsfreibetrag wirkt nur für aktive Einkünfte bemessungsgrundlagenkürzend.

480 Versicherungsmonate für Männer

Der Aktivitätsfreibetrag soll an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein. Neben dem Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters und einem Anspruch auf Alterspension müssen Personen eine bestimmte Anzahl an Versicherungsmonaten nachweisen können. Für Männer wären das 480 Versicherungsmonate. Für Frauen erhöhen sich die erforderlichen Versicherungsmonate schrittweise entsprechend der Anpassungen des gesetzlichen Pensionsalters. Wer eine Teilpension bezieht, soll den Freibetrag hingegen auch ohne Erfüllung dieser Mindestversicherungszeiten nutzen können.

Beitragsreduktion betreffend die Sozialversicherung

Neben dem steuerlichen Aktivitätsfreibetrag sieht das geplante Maßnahmenpaket auch Erleichterungen im Bereich der Sozialversicherung vor. Künftig soll für Arbeitnehmer, die trotz Erreichens des Regelpensionsalters weiterhin erwerbstätig sind oder ihren Pensionsantritt aufschieben, der bisher zu entrichtende Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung entfallen. Der Dienstgeberbeitrag bleibt hingegen unverändert bestehen.
Diese Beitragsreduktion soll auch für selbständig Erwerbstätige, die nach dem GSVG, BSVG oder FSVG versichert sind, gelten. Dabei ergeben sich folgende reduzierte Beitragssätze betreffend die Pensionsversicherung:

  • Für Versicherte nach dem GSVG (gewerbliche und neue Selbstständige) von 18,5 % auf 10,18 %
  • Für Versicherte nach dem BSVG (Land- und Forstwirte) von 17 % auf 9,36 %
  • Für Versicherte nach dem FSVG (Freiberufler) von 20 % auf 11,01 %

Hinweis
Auch für Selbständige reduzieren sich die Pensionsbeiträge bei aktivem Tätigsein nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters.